Historische SGV. NRW.
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§ 2
Aufnahmeeinrichtungen
(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:
1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,
3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.
(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.
Kapitel 2
Zuständigkeiten der Bezirksregierungen
und Mitwirkung der Kommunen
In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6.
Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. |
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§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. |