Historische SGV. NRW.
14 / 20 |
§ 14
Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden
Die notwendigen Kosten für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Erfasst werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 die notwendigen Kosten, die dem Kreis Unna bis zur Übernahme der Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2018 für den Aufbau der Zentralen Ausländerbehörde Unna entstehen. Zuständig für die Kostenerstattung gemäß Satz 1 sind die für den Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6.
Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. |
|
§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. |