Historische SGV. NRW.
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§ 1
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Veterinärüberwachung befähigen.
In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395). |