Historische SGV. NRW.
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§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
Eine den Anforderungen in
besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte,
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte,
eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte,
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte,
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte,
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
Abschnitt 2
Praktische Unterweisungen
In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395). |