Historische SGV. NRW.
26 / 27 |
§ 26
Fortbildung
Amtliche Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten sollen mindestens alle zwei Jahre eine mindestens eintägige theoretische und praktische Fortbildungsmaßnahme absolvieren. Die Kreisordnungsbehörde hat die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist zu belegen.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395). |