Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Die Umlage der Personal- und Sachausgaben gemäß § 3 Abs. 1 erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:
Hessen |
53,3 %, |
Niedersachsen |
18,8 % |
Nordrhein-Westfalen |
13,2 % |
Rheinland-Pfalz |
14,7 % |
Der Schlüssel ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise, die von den beteiligten Ländern anerkannt worden ist, errechnet worden.
(3) Der Schlüssel wird jeweils nach Ablauf von 3 Jahren überprüft. Er wird nur dann geändert, wenn sich die prozentualen Anteile um mindestens 1 v.H. bei einem Beteiligten verschieben. Das gleiche gilt, wenn Vertragspartner eintreten oder ausscheiden oder sich die Zahl der zu betreuenden Bäder ändert.
GV. NW. 1967 S. 103. Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008. |
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ber. GV. NW. 1967 S. 138. |