Historische SGV. NRW.
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§ 3
Zuweisungsnehmer
Die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten kann erteilt werden an
1. Veranstalterinnen/Veranstalter von Rundfunkprogrammen für deren Verbreitung oder Weiterverbreitung,
2. Anbieterinnen/Anbieter von vergleichbaren Telemedien für deren Verbreitung oder Weiterverbreitung,
3. Plattformanbieterinnen/Plattformanbieter.
In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619). |