Historische SGV. NRW.
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§ 2
Außenvertretung, Verwaltung
(1) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sie/er unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berühren, und veranlasst Presseerklärungen und andere Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs.
(2) Die Präsidentin/der Präsident wird von der Ersten Vizepräsidentin/dem Ersten Vizepräsidenten und bei deren/dessen Verhinderung von der Zweiten Vizepräsidentin/dem Zweiten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Zweite Vizepräsidentin/der Zweite Vizepräsident verhindert, so nimmt das lebensälteste Mitglied die Befugnisse der Präsidentin/des Präsidenten wahr (§ 6 Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung i.V.m. § 55 Absatz 3 VerfGHG).
In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596). Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |