Historische SGV. NRW.
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§ 14
Berichterstattung
Nach Eingang jeder neuen Sache werden durch Absprache im Verfassungsgerichtshof eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder ein Mitberichterstatter bestellt. Von der Bestellung kann abgesehen werden.
In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596). Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |