Historische SGV. NRW.
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§ 3
Geltungsdauer der Nachweise
(1) Ein nach §§ 1 oder 2 geführter Nachweis kann auch für die dem Nachweis folgenden fünf Veranlagungsjahre zugrunde gelegt werden, wenn sich in diesem Zeitraum die Größe und Nutzungsart der angeschlossenen Flächen sowie die durchschnittliche Einwohnerdichte, im Fall des § 1 auch die technische Gestaltung des Kanalnetzes, nicht wesentlich geändert haben. Voraussetzung ist, daß der Jahresniederschlag in dem Jahr, für das der Nachweis geführt wird, nicht mehr als zehn vom Hundert unter dem dreißigjährigen Jahresmittel aus der Niederschlagskarte ,,Mittlere jährliche Niederschlagssummen (mm) der Periode 1931 bis 1960 im Lande Nordrhein-Westfalen" lag.
(2) Statt des nachgewiesenen Niederschlags kann das dreißigjährige Jahresmittel aus der Niederschlagskarte ,,Mittlere jährliche Niederschlagssummen (mm) der Periode 1931 bis 1960 im Lande Nordrhein-Westfalen" zugrunde gelegt werden.