Historische SGV. NRW.
17 / 21 |
§ 18
Zuständigkeit des Ausschusses für Programm und Aufsicht
Der Ausschuss für Programm und Aufsicht unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.
Er befasst sich insbesondere mit
- der Aufbereitung von Programmfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
- dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit privaten Rundfunkveranstaltern über die programmliche Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des regionalen und lokalen Rundfunks,
- dem Informationsaustausch über die Arbeit der ZAK in Fragen des Programms und der Werbung und der KJM,
- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Programmbeobachtung,
- Zulassungen und Zuweisungen,
- Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Kabelanlagen,
- Aufsichtsmaßnahmen,
- Programmbeschwerden gemäß § 42 LMG NRW,
- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses
und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.
In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert
durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16.
August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten
am 30. Juli 2021. |