Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die Förderung soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln.
In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 763). |
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Die Förderung soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln.
In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 763). |