Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 LaFG wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.
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§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 LaFG wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.