Historische SGV. NRW.
2 / 6 |
§ 2
(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Neuanpflanzungen nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes und für die Anordnung der Entfernung unzulässiger Anpflanzungen nach § 7 des Weinwirtschaftsgesetzes ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
(2) Zuständige Stelle für die Bearbeitung der Meldungen nach den §§ 1, 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 81) ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik.
GV. NW. 1990 S. 225. |
|
§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990. |
|
SGV. NW. 2005. |