Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Zuständige Behörde für die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise.
(2) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember eines jeden Jahres, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides, fällig.
GV. NW. 1990 S. 225. |
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§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990. |
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SGV. NW. 2005. |