Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zuständige Stelle im Sinne der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung für
1. die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 und § 34 Abs. 8.
2. die Entgegennahme des Antrags, der erforderlichen Angaben, Vorlagen, Meldungen und der Versicherung an Eides Statt nach § 18 Abs. 3, 4 und 5,
3. die Überprüfungen nach § 18 Abs. 6,
4. die Mitteilungen nach § 18 Abs. 7,
5. die Bekanntgabe des Musters und die Bereithaltung der Vordrucke nach § 31 Abs. 3
ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
GV. NW. 1990 S. 279. Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NW. 2005. |
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§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1990. |