Historische SGV. NRW.
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§ 5
Bekanntgabe
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.
(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommen-steuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.
In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 1006). |