Historische SGV. NRW.
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§ 6
Einberufung zur ersten Verbandsversammlung
Ist der Forstbetriebsverband durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung gemäß § 5 Abs. 2 gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 13 Satz 1 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzendem geführt.
GV. NW. 1970 S. 710. |
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SGV. NW. 790. |
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GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970. |