Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |