Historische SGV. NRW.
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§ 3
Einstellung
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
3. polizeidiensttauglich ist und
4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |