Historische SGV. NRW.
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§ 9
Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet.
GV. NW. 1985 S. 2. Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462). |
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SGV. NW. 2022. |
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SGV. NW. 91. |
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SGV. NW. 610. |
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SGV. NW. 2010.. |