Historische SGV. NRW.
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§ 5
Dieses Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Anlagen können im Einvernehmen jederzeit neu gefaßt werden, ohne daß es hierzu der Kündigung dieses Verwaltungsabkommens bedarf.
GV. NW. 1993 S. 842. |
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§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |