Historische SGV. NRW.
11 / 25 |
§ 11
Abwesenheit
Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt der Präsidentin/dem Präsidenten eine längere Verhinderung rechtzeitig an.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |
11 / 25 |
§ 11
Abwesenheit
Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt der Präsidentin/dem Präsidenten eine längere Verhinderung rechtzeitig an.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |