Historische SGV. NRW.
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§ 12
Entscheidung über Ausschluss und bei Ablehnung
Über den Ausschluss einer Richterin oder eines Richters von der Ausübung des Richteramtes (§ 14 VerfGHG) und über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters (§ 15 VerfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet er unter Heranziehung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 15 Absatz 4 Satz 3 VerfGHG). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die Kammern nach § 59 VerfGHG über den Ausschluss und die Ablehnung eines ihrer Mitglieder.
Abschnitt 3:
Ergänzende Verfahrensvorschriften
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |