Historische SGV. NRW.
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§ 13
Zustellungen und Ladungen
(1) Zustellungen und Ladungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten verfügt. Für Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz (§ 13 Absatz 2 VerfGHG).
(2) Sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin/der Präsident die Frist abkürzen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |