Historische SGV. NRW.
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§ 14
Berichterstattung
Nach Eingang jeder neuen Sache werden durch Absprache im Verfassungsgerichtshof eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder ein Mitberichterstatter vorbehaltlich der Regelung des § 59 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG bestellt. Von der Bestellung kann abgesehen werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |