Historische SGV. NRW.
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§ 20
Verkündung, Unterzeichnung
(1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
(2) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), so gibt die Präsidentin/der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |