Historische SGV. NRW.
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§ 23
Zuständigkeit und Entscheidungen
(1) Die Zuständigkeit regelt der Geschäftsverteilungsplan.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung (§ 59 Absatz 2 Satz 5 VerfGHG).
Abschnitt 5:
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |