Historische SGV. NRW.
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§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).
(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 782). |