Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 29
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und deren Ergebnis wird von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Prüfling, dem oder der Ausbildenden, der berufsbildenden Schule sowie bei minderjährigen Prüflingen, den gesetzlichen Vertretern zuzuleiten ist.

Teil 7

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).
Obsolet.