Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 2)
Abfindung für Dienstreisen und Dienstgänge im Gerichtsvollzieherdienst
(1) Die Gerichtsvollzieherinnen
und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte
des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in
Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten
Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.
(2) Können die
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte
sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1
nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu
erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder
Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts
1. in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und
2. in den übrigen Fällen zur Hälfte
ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder
Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der
Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und
der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.
(3) Den Gerichtsvollzieherinnen
und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften
des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein
Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im
Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen
Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der
Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz
nicht decken.
(4) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
In Kraft getreten am 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in
Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |