Historische SGV. NRW.
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§ 8
Geschäftsführung der Betriebsleitung
(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch eine Dienstanweisung geregelt, die der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses erläßt.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden.
(3) Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) sind einvernehmlich zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes.
GV. NW. 1993 S. 2. Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010. |
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SGV. NW. 2022. |
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SGV. NW. 2023. |
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SGV. NW. 630. |