Historische SGV. NRW.
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§ 2
Sitzungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen wird für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) gewährt. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 80 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.
(2) Die sachkundigen Bürger erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 80 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3) Das in der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Std. überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
GV. NW. 1995 S. 122, geändert durch ÄndSatzung v.
27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 2), 23.4.2001 (GV. NRW. S. 194), 22.11.2001 (GV. NRW. S. 856), 28.11.2002 (GV. NRW. S. 632); ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; ÄndSatzung v. 19.12.2012 (GV. NRW. 2013 S. 22), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013. |
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SGV. NW. 2022. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 geändert durch ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008. |