Historische SGV. NRW.
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§ 13
Direktor/Direktorin des LWL
(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte(r) aller Dienstkräfte der Einrichtungen. Er/Sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht aufgrund von rechtlichen Vorgaben aus.
(2) In Ausübung der Aufsicht gem. Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung von Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2;
2. Genehmigung für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;
3. bei allen Beamtinnen/Beamten für die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;
4. Regelungen zur Personalanpassung, soweit die Dienststelle alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;
5. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in Einrichtungen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;
6. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;
7. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung des LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der jeweiligen Betriebsleitung und dem Direktor/der Direktorin des LWL;
8. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes erlaubnispflichtig sind;
9. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen nach BImSchG;
10. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;
11. Planungsvorbereitung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;
12. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;
13. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;
14. Genehmigung der Heimbereichsgliederung und ihrer Fortschreibung;
15. Pflegesatzverhandlungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern unter Beteiligung der Betriebsleitung;
16. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Einrichtungen übertragen werden;
17. Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
18. die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;
19. Festlegung der einrichtungsübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, einrichtungsübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen einrichtungsübergreifenden TUIV.
4. Abschnitt
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungsführung
GV. NW. 1996 S. 454, geändert durch Bek. v. 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), Artikel 4 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13. 11. 2003 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 14. März 2007. Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009. |
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SGV. NW. 2022. |
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SGV. NW. 2023. |
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SGV. NW. 641. |