Historische SGV. NRW.
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§ 6
(1) Zum Oberassistenten oder Oberarzt kann ernannt werden, wer
1. sich habilitiert hat und
2. mindestens drei Jahre als Wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen ist.
(2) Zum Oberingenieur kann ernannt werden, wer
1. berechtigt ist, den Doktorgrad einer Fachrichtung, die seinem künftigen Aufgabenbereich entspricht, zu führen,
2. nach Abschluß der Hochschulausbildung eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt hat und
3. mindestens drei Jahre als Wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Oberingenieure der Fachrichtung Architektur.
(3) Der Kultusminister kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen.
GV. NW. 1966 S. 68. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 2030. |