Historische SGV. NRW.
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§ 12
Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.
(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |