Historische SGV. NRW.
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§ 14
Zweck der Großen Staatsprüfung
In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar oder die Referendarin nachzuweisen, daß er oder sie die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügt.
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |