Historische SGV. NRW.
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§ 28
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis des Referendars oder der Referendarin endet mit dem Tag, an dem ihm oder ihr das Bestehen der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.
III. Teil
Aufstieg
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |