Historische SGV. NRW.
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§ 4
Einstellung
(1) Die Bewerber werden in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres eingestellt.
(2) Vor der Einstellung müssen vorliegen:
1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985. |