Historische SGV. NRW.
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§ 17
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut (1) |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut (2) |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen noch den Anforderungen entspricht; |
mangelhaft (5) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Andere als die vorgenannten Noten dürfen nicht erteilt werden.
GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985. |