Historische SGV. NRW.
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§ 4
Schriftliche Arbeiten
(1) Der Anwärter hat in den nachstehend aufgeführten Fächern während des ersten Ausbildungsabschnitts je vier, während des zweiten Ausbildungsabschnitts je drei schriftliche Arbeiten (Klausuren) zu fertigen:
Polizei- und Ordnungsrecht
Staatsbürgerkunde
Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht
Polizeidienstkunde/Kriminalistik
Verkehrsrecht
Deutsch (berufsbezogen)
Englisch (berufsbezogen).
Die Fertigung von Klausuren in anderen Fächern oder die Erbringung sonstiger Leistungsnachweise richtet sich nach den jeweils gültigen Lehrplänen.
(2) Die Aufgaben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klausuren bestimmt der Leiter der Polizeieinrichtung, bei der die Ausbildung durchgeführt wird.
(3) Die Klausuren sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach Bewertung der Klausuren vorgenommen werden.
(4) Für die Bearbeitung einer Klausur sind mindestens eine und höchstens drei Unterrichtsstunden anzusetzen. Die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben.
(5) Die Aufsicht bei den Klausuren führen Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die vom Leiter der Polizeieinrichtung bestimmt werden.
(6) Die Klausuren werden von dem Lehrer, der den Anwärter in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 LVOPol bewertet. Der Leiter der Polizeieinrichtung kann einen anderen Lehrer mit der Bewertung beauftragen.
(7) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.
(8) Nach der Bewertung sind die Klausuren dem Anwärter eine Woche zur Einsicht zu überlassen.
(9) Erscheint der Anwärter nicht zum Klausurtermin oder gibt er die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, wird die Klausur mit ,,ungenügend" bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft der Leiter der Polizeieinrichtung.
(10) Ist der Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Klausur zu fertigen, so hat er eine entsprechende Klausur nachzuschreiben. Absatz 3 findet keine Anwendung. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachschreiben entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung.
(11) Einen Anwärter, der bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Klausur ausschließen. Unternimmt ein Anwärter bei der Anfertigung einer Klausur einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtführende dies auf der Klausur zu vermerken. Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit ,,ungenügend" bewerten oder das Nachschreiben einer entsprechenden Klausur anordnen.