Historische SGV. NRW.
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§ 29 (Fn 7)
Mündlich-praktische Prüfung, Zuhörer
(1) Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Prüfung im Rahmen der Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung durchgeführt. Sie dauert für jeden Prüfling in der Regel fünfundvierzig Minuten. Sie dient insbesondere der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter befähigt ist, polizeiliche Sachverhalte zu analysieren und einer Lösung zuzuführen.
(2) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von der Prüfungskommission mit einer Note und einem Punktwert bewertet. Wer die Note ,,ungenügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann im Einzelfall Zuhörer bei der mündlichpraktischen Prüfung zulassen. Vertreterinnen und Vertretern des Innenministeriums, der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung ist die Anwesenheit gestattet. Bei den Beratungen der Prüfungskommission sind Zuhörer nicht zugelassen. Die Anwesenheit und die Rechte der Mitglieder der Personalvertretungen regelt das Landespersonalvertretungsgesetz.
GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v.
26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716). |
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SGV. NW. 2030. |
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entfallen |
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entfallen |
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§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995. |
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§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998. |
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§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000. |
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§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000. |