Historische SGV. NRW.
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§ 5
Begriff und Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfaßt die Ausbildung und die Prüfung.
(2) Bei einer notwendigen Verlängerung von Ausbildungsabschnitten (§ 11 Abs. 2) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 27) kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Geschäftsführung verlängert werden.
(3) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der Ausbildung acht Wochen nicht überschreiten. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Geschäftsführung. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um Zeiten der Beschäftigungsverbote und des Mutterschaftsurlaubs nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1968 (GV. NW. S. 230) (Fn 4) in der jeweils geltenden Fassung.