Historische SGV. NRW.
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§ 15
Überweisung zur Prüfung
Die Geschäftsführung überweist den Anwärter im letzten Ausbildungsabschnitt spätestens 1 1/2 Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsausschuß.
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§ 15
Überweisung zur Prüfung
Die Geschäftsführung überweist den Anwärter im letzten Ausbildungsabschnitt spätestens 1 1/2 Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsausschuß.