Historische SGV. NRW.
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§ 17
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (Aufsichtsarbeiten) und einem mündlichen Teil. Der Prüfungsausschuß stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlaßt die rechtzeitige Ladung des Anwärters.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten.