Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal
wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne
Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll mindestens drei Monate
betragen und darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuß schlägt
der Geschäftsführung die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes vor.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005
zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in
Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 2030.
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Fn3
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SGV. NW. 20301.
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Fn4
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SGV. NW. 20303.
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Fn5
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§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Fn6
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.
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