Historische SGV. NRW.
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§ 16
Hausarbeit
(1) Der Beamte hat nach Abschluß des letzten Ausbildungsabschnitts eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. Die Aufgabe der Hausarbeit wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt und zugeteilt. Der Beamte soll durch die Hausarbeit zeigen, daß er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten und klar darstellen kann.
(2) Der Beamte hat die Hausarbeit innerhalb von vier Wochen zu fertigen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar einzureichen. Dem Beamten ist eine neue Aufgabe zu stellen, wenn die Frist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund versäumt worden ist. Hat der Beamte die Hausarbeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Beamte hat in einer dem Textteil vorzuheftenden Erklärung zu versichern, daß er die Hausarbeit in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe angeführten Unterlagen angefertigt hat.
GV. NW. 1987 S. 278, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. 147). |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 und § 7 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); inKraft getreten am 16. März 1991. |
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§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991. |
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§ 13 neuer Absatz 4 eingefügt durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991. |
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§ 24 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991. |
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§ 25 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 16. März 1991 durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147). |