Historische SGV. NRW.
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§ 13
Reisezeit
(1) Während der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zuwenden.
(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Bergreferendar dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.
GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |