Historische SGV. NRW.
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§ 27
Wirkungen der Prüfung
(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Bergreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach. Er ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessor des Bergfachs" zu führen.
(2) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staatsdienst.
(3) Das Beamtenverhältnis des Bergreferendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.
III.
Übergangs- und Schlußvorschriften
GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |