Historische SGV. NRW.
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§ 4
Rechtsstellung der Anwärter
Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Beamten führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungsbauinspektoranwärter".
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§ 4
Rechtsstellung der Anwärter
Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Beamten führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungsbauinspektoranwärter".